Oberlandesgericht Hamm, 2005-11-23, 4 Ss OWi 742/05

4 Ss OWi 742/05Obergericht23.11.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 742/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-23

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 742/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1123.4SS.OWI742.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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