11 WF 354/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-12-02, 11 WF 354/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-12-02, 11 WF 354/05
11 WF 354/05Obergericht02.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 WF 354/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-02
Aktenzeichen: 11 WF 354/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1202.11WF354.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 13.10.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bottrop vom 06.10.2005 zu Ziffer I. dahin abgeändert, dass der Klägerin zu den dortigen Bedingungen auch insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird, als sie den Beklagten ab September 2005 auf Zahlung von Trennungsunterhalts in Höhe eines monatlichen Sockelbetrages von 363,00 Euro in Anspruch nimmt.
II.
Die Beschwerde der Klägerin vom 28.10.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bottrop vom 24.10.2005 zu Ziffer 1. und 2. (Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und des hiermit verbundenen Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin) wird zurückgewiesen.
III.
Hinsichtlich der Prozesskostenhilfebeschwerde der Klägerin vom 13.10.2005 werden Gerichtskosten nur zur Hälfte erhoben; außergerichtliche Kosten werden hinsichtlich der Prozesskostenhilfebeschwerden der Klägerin vom 13.10. und 28.10.2005 nicht erstattet.
Die Kosten der Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden der Klägerin auferlegt.
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