Oberlandesgericht Hamm, 2005-12-06, 19 U 120/05

19 U 120/05Obergericht06.12.2005

Regest

Nach Art. 5 Nr. 1 b HS. 1 EuGVVO ist der Erfüllungsort prozessrechtlich autonom zu ermitteln. Bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen ist Erfüllungsort derjenige Ort, an dem der Käufer die Ware entgegennimmt oder hätte entgegennehmen müssen

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 120/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-06

Aktenzeichen: 19 U 120/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1206.19U120.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: Art 5, 23 EuGVVO, Art. 17 EuGVU

Leitsätze

Nach Art. 5 Nr. 1 b HS. 1 EuGVVO ist der Erfüllungsort prozessrechtlich autonom zu ermitteln. Bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen ist Erfüllungsort derjenige Ort, an dem der Käufer die Ware entgegennimmt oder hätte entgegennehmen müssen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.07.2005 verkündete Urteil der 2.

Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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