Oberlandesgericht Hamm, 2005-12-07, 11 UF 219/05

11 UF 219/05Obergericht07.12.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 219/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-07

Aktenzeichen: 11 UF 219/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1207.11UF219.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 30.08.2005 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Herausgabe der Kinder D und B B1 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten werden zwischen den Kindeseltern geteilt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- € festgesetzt.

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