Oberlandesgericht Hamm, 2005-12-19, 2 Ws 300/05

2 Ws 300/05Obergericht19.12.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 300/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-19

Aktenzeichen: 2 Ws 300/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:1219.2WS300.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Zunächst: Alleinentscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters:

Die Entscheidung über die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).

Entscheidung des Senats:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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