Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-11, 5 U 215/00

5 U 215/00Obergericht11.05.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 215/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-11

Aktenzeichen: 5 U 215/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0511.5U215.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Juni 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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