Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-23, 27 W 31/06

27 W 31/06Obergericht23.05.2006

Regest

1. Zur (fehlenden) Notwendigkeit weiteren rechtlichen Gehörs im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren. 2. Zur Schmerzensgeldhöhe bei vorsätzlicher Körperverletzung (hier: Prozesskostenhilfe-Bewilligung in Höhe von 35.000 € für Kieferbruch mit Dauerschaden und posttraumatischer Belastungsstörung).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 W 31/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-23

Aktenzeichen: 27 W 31/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0523.27W31.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 118 ZPO, 253 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Zur (fehlenden) Notwendigkeit weiteren rechtlichen Gehörs im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren.

Zur Schmerzensgeldhöhe bei vorsätzlicher Körperverletzung (hier: Prozesskostenhilfe-Bewilligung in Höhe von 35.000 € für Kieferbruch mit Dauerschaden und posttraumatischer Belastungsstörung).

Tenor

Dem Antragsteller wird für den Klageantrag,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 59.007,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

in erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt und Rechtsanwältin L aus N beigeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.