2 Ss OWi 175/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-26, 2 Ss OWi 175/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-26, 2 Ss OWi 175/06
2 Ss OWi 175/06Obergericht26.05.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 175/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-26
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 175/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0526.2SS.OWI175.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe der Geldbuße auf 200,00 € festgesetzt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Jedoch wird die Gebühr um ¼ ermäßigt; in diesem Umfang hat auch die Staatskasse die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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