Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-26, 2 Ss OWi 175/06

2 Ss OWi 175/06Obergericht26.05.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 175/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-26

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 175/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0526.2SS.OWI175.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe der Geldbuße auf 200,00 € festgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Jedoch wird die Gebühr um ¼ ermäßigt; in diesem Umfang hat auch die Staatskasse die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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