Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-20, 4 Ws 144/06

4 Ws 144/06Obergericht20.06.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 144/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-06-20

Aktenzeichen: 4 Ws 144/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0620.4WS144.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

  1. Die Rechtssache wird wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§§ 56, 33 Abs. 8 S. 2 RVG). Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung des mitunterzeichnenden Ein-zelrichters.

  2. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit die dem Pflichtvertei-diger B2 für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zah-lende Vergütung auf mehr als 2.613,60 Euro festgesetzt worden ist.

  3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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