2 Ss OWi 363/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-26, 2 Ss OWi 363/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-26, 2 Ss OWi 363/06
2 Ss OWi 363/06Obergericht26.06.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 363/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-26
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 363/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0626.2SS.OWI363.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
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