Oberlandesgericht Hamm, 2006-06-27, 4 Ss OWi 414/06

4 Ss OWi 414/06Obergericht27.06.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 414/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-06-27

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 414/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0627.4SS.OWI414.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zuläs-sigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil we-gen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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