Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-04, 11 U 142/05

11 U 142/05Obergericht04.08.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 142/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-04

Aktenzeichen: 11 U 142/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0804.11U142.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Oktober 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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