Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-08, 19 U 2/06

19 U 2/06Obergericht08.08.2006

Regest

1. § 30AVB(EltV u. GasV) steht dem Einwand des Kunden, das Versorgungsunternehmen habe die Energiepreise im Abrechnungszeitraum einseitig überhöht angesetzt (§ 315 Abs. 3 BGB), nicht entgegen. 2. Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle greift aber nicht ein, wenn eine Einigung der Parteien auf die Preise anzunehmen ist. Eine solche kann auch konkludent erfolgen, indem etwa der Kunde auf der Basis der ihm vom Energieversorger mitgeteilten (erhöhten) Preise Zahlungen leistet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 2/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-08

Aktenzeichen: 19 U 2/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0808.19U2.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 315 BGB, 30 AVBEltV

Leitsätze

§ 30AVB(EltV u. GasV) steht dem Einwand des Kunden, das Versorgungsunternehmen habe die Energiepreise im Abrechnungszeitraum einseitig überhöht angesetzt (§ 315 Abs. 3 BGB), nicht entgegen.

Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle greift aber nicht ein, wenn eine Einigung der Parteien auf die Preise anzunehmen ist. Eine solche kann auch konkludent erfolgen, indem etwa der Kunde auf der Basis der ihm vom Energieversorger mitgeteilten (erhöhten) Preise Zahlungen leistet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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