27 W 41/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-08, 27 W 41/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-08, 27 W 41/06
27 W 41/06Obergericht08.08.2006
Regest
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht, entspricht dem Betrag der Forderung, wenn mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 41/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-08
Aktenzeichen: 27 W 41/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0808.27W41.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: §§ 3 ZPO, 201, 302 InsO
Leitsätze
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht, entspricht dem Betrag der Forderung, wenn mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und der Streitwert für Klage und Widerklage zusammen auf 26.170,07 € festgesetzt.
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