2 (s) Sbd. IX - 68/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-15, 2 (s) Sbd. IX - 68/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-15, 2 (s) Sbd. IX - 68/06
2 (s) Sbd. IX - 68/06Obergericht15.08.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 (s) Sbd. IX - 68/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-15
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 68/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0815.2S.SBD.IX68.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für das vorbereitende Verfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr "Verfahrensgebühr VV-Nr. 4104"in Höhe von 112,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 250,00 EURO (in Worten: zweihundertundfünfzig EURO) und anstelle der gesetzlichen Gebühr "Verfahrensgebühr Nr. 4112 RVG"in Höhe von 124,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 270,00 (in Worten: zweihundertundsiebzig EURO) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
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