3 Ss 297/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-09-12, 3 Ss 297/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-09-12, 3 Ss 297/06
3 Ss 297/06Obergericht12.09.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 297/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-09-12
Aktenzeichen: 3 Ss 297/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0912.3SS297.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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