Oberlandesgericht Hamm, 2006-09-12, 3 Ss 297/06

3 Ss 297/06Obergericht12.09.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 297/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-12

Aktenzeichen: 3 Ss 297/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0912.3SS297.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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