2 (s) Sbd. IX— 102/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-09-29, 2 (s) Sbd. IX— 102/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-09-29, 2 (s) Sbd. IX— 102/06
2 (s) Sbd. IX— 102/06Obergericht29.09.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 (s) Sbd. IX— 102/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-09-29
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX— 102/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0929.2S.SBD.IX102.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für das vorbereitende Verfahren anstelle seiner gesetzlichen Gebühr "Verfahrensgebühr VV-Nr. 4104" in Höhe von 112,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 250,00 EURO (in Worten: zweihundertundfünfzig EURO) und anstelle der gesetzlichen Gebühr "Verfahrensgebühr Nr. 4112 RVG" in Höhe von 124,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 270,00 (in Worten: zweihundertundsiebzig EURO) bewilligt.
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