3 Ss OWi 635/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-09, 3 Ss OWi 635/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-09, 3 Ss OWi 635/06
3 Ss OWi 635/06Obergericht09.10.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 635/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-10-09
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 635/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1009.3SS.OWI635.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Beschwerderechtfertigung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels, § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.
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