Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-09, 3 Ss OWi 635/06

3 Ss OWi 635/06Obergericht09.10.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 635/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-09

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 635/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1009.3SS.OWI635.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Beschwerderechtfertigung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels, § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.