8 Sch 5/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-11, 8 Sch 5/06
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 Sch 5/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-10-11
Aktenzeichen: 8 Sch 5/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1011.8SCH5.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die zwischen den Parteien ergangenen Schiedssprüche des Schiedsgerichts in Sachen N ./. Z GmbH & Co. KG
a) vom 3. Mai 2006 („Schiedsurteil“) hinsichtlich des Ausspruchs zu Nr. 1, durch den die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist an den Antragsteller 25.564,59 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 1. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2004, 6,21 % Zinsen hieraus vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005, 6,17 % Zinsen hieraus vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 und 6,37 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen, und
b) vom 12. September 2006 („gesonderter Kostenschiedsspruch“) hinsichtlich des Ausspruchs, durch den die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist an die Antragstellerin 4.928,84 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17. August 2006 zu zahlen,
sind vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
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