Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-12, 3 Ss OWi 483/06

3 Ss OWi 483/06Obergericht12.10.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 483/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-12

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 483/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1012.3SS.OWI483.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe der Geldbuße auf 250,- € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

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