3 Ss OWi 483/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-12, 3 Ss OWi 483/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-12, 3 Ss OWi 483/06
3 Ss OWi 483/06Obergericht12.10.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 483/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-10-12
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 483/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1012.3SS.OWI483.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe der Geldbuße auf 250,- € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.