11 UF 286/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-16, 11 UF 286/05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-16, 11 UF 286/05
11 UF 286/05Obergericht16.10.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 286/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-10-16
Aktenzeichen: 11 UF 286/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1016.11UF286.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 2) gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 16.11.2005 wird zurückgewiesen.
Die Verfahrensbeteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats wird gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.
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