Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-16, 11 UF 286/05

11 UF 286/05Obergericht16.10.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 286/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-16

Aktenzeichen: 11 UF 286/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1016.11UF286.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 2) gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 16.11.2005 wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbeteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats wird gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.

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