Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-19, 3 Ss OWi 681/06

3 Ss OWi 681/06Obergericht19.10.2006

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 681/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-19

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 681/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1019.3SS.OWI681.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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