3 Ss OWi 681/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-19, 3 Ss OWi 681/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-19, 3 Ss OWi 681/06
3 Ss OWi 681/06Obergericht19.10.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 681/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-10-19
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 681/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1019.3SS.OWI681.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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