3 UF 112/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-31, 3 UF 112/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-10-31, 3 UF 112/06
3 UF 112/06Obergericht31.10.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 112/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-10-31
Aktenzeichen: 3 UF 112/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1031.3UF112.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 27.03.2006 abgeändert.
Die elterliche Sorge für das Kind B P, geboren am 25.06.2002, wird auf die Antragsgegnerin, die Kindesmutter, übertragen.
II.
Der Antragsteller und Kindesvater hat das Recht zum persönlichen Umgang mit B wie folgt:
- im 14-tägigen Rhythmus von Freitagsnachmittags 14.00 Uhr bis Sonntags-
abends 19.00 Uhr,
- am zweiten Oster- und Pfingstfeiertag, wenn kein reguläres Besuchswochen-
ende vorausgegangen ist,
-
vom 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr bis 2. Weihnachtstag 19.00 Uhr,
-
in den vierwöchigen Kindergartenferien im Sommer in der letzten Kinder-
gartenferienwoche und der darauffolgenden regulären Kindergartenbesuchs-
woche sowie die zweite Woche der Oster- und Herbstferien (Schul-
ferienzeit).
III.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
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