Oberlandesgericht Hamm, 2006-11-22, 10 UF 153/06

10 UF 153/06Obergericht22.11.2006

Regest

Nach der zum 1.1.2006 veränderten Versorgungsordnung der Adam Opel GmbH ist deren Zusage nicht als Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB einzustufen, der Ausgleich ist über den Zugewinnausgleich vorzunehmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 153/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-11-22

Aktenzeichen: 10 UF 153/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1122.10UF153.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen

Normen: § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB

Leitsätze

Nach der zum 1.1.2006 veränderten Versorgungsordnung der Adam Opel GmbH ist deren Zusage nicht als Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB einzustufen, der Ausgleich ist über den Zugewinnausgleich vorzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 29.06.2006 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 11.05.2006 in dem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert:

Von dem Versicherungskonto Nr. ##### des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung X in N werden auf das Versicherungskonto Nr. ##### der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in T Rentenanwartschaften in Höhe von 225,43 € monatlich, bezogen auf den 30.11.2005, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Ferner werden zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers bei der B-Lebensversicherung von dem Versicherungskonto Nr. ##### des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung X in N auf das Versicherungskonto Nr. ##### der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in T Rentenanwartschaften in Höhe von 6,58 € monatlich, bezogen auf den 30.11.2005, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

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