4 Ss OWi 759/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-12-04, 4 Ss OWi 759/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-12-04, 4 Ss OWi 759/06
4 Ss OWi 759/06Obergericht04.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 759/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-04
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 759/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1204.4SS.OWI759.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Betroffene schuldig ist der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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