23 W 180/06•Oberlandesgericht Hamm, 2006-12-14, 23 W 180/06
Oberlandesgericht Hamm, 2006-12-14, 23 W 180/06
23 W 180/06Obergericht14.12.2006
Regest
1. Zu den außergerichtlichen Kosten eines Rechtsstreits gehören ohne Weiteres auch die Anwaltskosten, die in einem einbezogenen Beweisverfahren entstanden sind. 2. Werden in einem Kostenvergleich die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und sodann die Kosten des Beweisverfahrens getrennt geregelt, so zählen zu den letzteren nur noch die Gerichtskosten des Beweisverfahrens.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 180/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-14
Aktenzeichen: 23 W 180/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1214.23W180.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Normen: §§ 103 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Leitsätze
Zu den außergerichtlichen Kosten eines Rechtsstreits gehören ohne Weiteres auch die Anwaltskosten, die in einem einbezogenen Beweisverfahren entstanden sind.
Werden in einem Kostenvergleich die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und sodann die Kosten des Beweisverfahrens getrennt geregelt, so zählen zu den letzteren nur noch die Gerichtskosten des Beweisverfahrens.
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Kostenfestset-zungsgesuch der Klägerin vom 16. Oktober 2004 zurückgewiesen.
Die außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 777,-- Euro.
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