Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-02, 19 U 48/06

19 U 48/06Obergericht02.01.2007

Regest

Ergeht im gerichtlichen Verfahren über eine Hilfsaufrechnung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sind die Rechtsanwaltsgebühren nicht abweichend von § 45 Abs. 3 GKG unter Einbeziehung des Werts der Hilfsaufrechnung zu berechnen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 48/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-01-02

Aktenzeichen: 19 U 48/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0102.19U48.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 23, 32, 33 RV G, 45 GKG

Leitsätze

Ergeht im gerichtlichen Verfahren über eine Hilfsaufrechnung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sind die Rechtsanwaltsgebühren nicht abweichend von § 45 Abs. 3 GKG unter Einbeziehung des Werts der Hilfsaufrechnung zu berechnen.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

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