23 W 154/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-18, 23 W 154/06
Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-18, 23 W 154/06
23 W 154/06Obergericht18.01.2007
Regest
1. Auch der im Verlauf eines Rechtsstreits hinzu kommende Anstragsteller (subjektive Klagehäufung) wird Gebührenschuldner nach dem GKG. 2. In Prozessen, die durch Abtrennung aus einem Ursprungsverfahren hervor gegangen sind, fällt die volle Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandwert des abgetrennten Verfahrens (erneut) an, falls und soweit keine Streitwertaufteilung vorliegt. 3. § 13 KostVfg (Kostenansatz alsbald nach Fälligkeit) ist kein Schutzgesetz zugunsten eines später hinzu tretenden Gebührenschuldners. 4. Das Einziehungsermessen des Kostenbeamten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 KostVfg. kann von jedem beteiligten Gebührenschuldner zur Überprüfung gestellt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 154/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-18
Aktenzeichen: 23 W 154/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0118.23W154.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Leitsätze
Auch der im Verlauf eines Rechtsstreits hinzu kommende Anstragsteller (subjektive Klagehäufung) wird Gebührenschuldner nach dem GKG.
In Prozessen, die durch Abtrennung aus einem Ursprungsverfahren hervor gegangen sind, fällt die volle Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandwert des abgetrennten Verfahrens (erneut) an, falls und soweit keine Streitwertaufteilung vorliegt.
§ 13 KostVfg (Kostenansatz alsbald nach Fälligkeit) ist kein Schutzgesetz zugunsten eines später hinzu tretenden Gebührenschuldners.
Das Einziehungsermessen des Kostenbeamten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 KostVfg. kann von jedem beteiligten Gebührenschuldner zur Überprüfung gestellt werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss und die Kostenanforderung vom 11. Mai 2006 werden abgeändert.
Gegen den Beteiligten zu 1) werden 5.219,-- Euro an Verfahrenskosten angesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten.
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