21 W 50/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-25, 21 W 50/06
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 W 50/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-25
Aktenzeichen: 21 W 50/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0125.21W50.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten werden die Bechlüsse des Landgerichts Essen vom 18.8. und vom 20.9.2006 teilweise abgeändert.
Der Wertfestsetzung wird dahin ergänzt, daß der für die gerichtliche Verfahrensgebühr sowie für die anwaltliche Prozeßgebühr maßgebliche Wert - in Abweichung von der zeitabschnittsweisen Festsetzung - 45.007,64 € beträgt.
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