Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-25, 21 W 50/06

21 W 50/06Obergericht25.01.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 21 W 50/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-01-25

Aktenzeichen: 21 W 50/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0125.21W50.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten werden die Bechlüsse des Landgerichts Essen vom 18.8. und vom 20.9.2006 teilweise abgeändert.

Der Wertfestsetzung wird dahin ergänzt, daß der für die gerichtliche Verfahrensgebühr sowie für die anwaltliche Prozeßgebühr maßgebliche Wert - in Abweichung von der zeitabschnittsweisen Festsetzung - 45.007,64 € beträgt.

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