Oberlandesgericht Hamm, 2007-02-06, 23 W 274/06

23 W 274/06Obergericht06.02.2007

Regest

1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an. 2. Einigen sich die Parteien nur auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits, nicht jedoch auch über weitere Ansprüche, die ebenfalls Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, umfasst die Kostenregelung des Vergleichs nur Gebühren nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 274/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-02-06

Aktenzeichen: 23 W 274/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0206.23W274.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Normen: § 103 Abs. 1 ZPO, VV 3104 Abs. 2 und 3 RVG

Leitsätze

Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.

Einigen sich die Parteien nur auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits, nicht jedoch auch über weitere Ansprüche, die ebenfalls Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, umfasst die Kostenregelung des Vergleichs nur Gebühren nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin an den Beklagten 1.744,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2006 zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 258,45 Euro.

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