8 U 110/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-02-14, 8 U 110/06
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 110/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-14
Aktenzeichen: 8 U 110/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0214.8U110.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. April 2006 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Säumniszuschläge nur in Höhe von 3.155,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2006 von der Beklagten zu zahlen sind.
Wegen der weitergehenden Forderung auf Zahlung von Säumniszuschlägen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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