3 UF 250/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-02-22, 3 UF 250/06
Oberlandesgericht Hamm, 2007-02-22, 3 UF 250/06
3 UF 250/06Obergericht22.02.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 250/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-22
Aktenzeichen: 3 UF 250/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0222.3UF250.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 21.07.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne-Wanne abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
ab dem 1.07.2006 Unterhalt für B, geb. am ####, sowie für M, geb. am ####, jeweils in Höhe von 100 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung, derzeit 291,--€ (Zahlbetrag), abzüglich des jeweiligen staatlichen Kindergeldes, soweit dieses zusammen mit dem Zahlbetrag 135 % des Regelunterhaltbetrages übersteigt, jeweils monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats,
abzüglich
je Kind für Juli 2006 gezahlter 50,--€ und
je Kind für September 2006 bis einschließlich Februar 2007 monatlich gezahlter je 100,--€;
einen Unterhaltsrückstand für Januar 2006 in Höhe von 13,--€ je Kind zu zahlen;
die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen;
die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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