4 Ss OWi 135/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-02-26, 4 Ss OWi 135/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-02-26, 4 Ss OWi 135/07
4 Ss OWi 135/07Obergericht26.02.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 135/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-02-26
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 135/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0226.4SS.OWI135.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zuläs-sigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil we-gen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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