4 U 164/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-02-27, 4 U 164/06
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 164/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-27
Aktenzeichen: 4 U 164/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0227.4U164.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 15. August 2006 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf ihr Unternehmen zu behaupten,
a)
„Hier spiegelt sich Erfahrung.
X
Hochglanzpolitur
Laserschweißen
Oberflächenschutz“;
b)
-„Der Name X ist neu für Sie?
Das wundert uns nicht. Vielleicht kommen Ihnen aber die Gesichter von X bekannt vor. Hinter unserer noch jungen Firma stecken erfahrene Spezialisten der Branche. Jeder in unserem Team bringt fundiertes Know-how in die Werk¬zeugoberflächenbearbeitung und reparatur ein. In der Summe bündeln wir für Ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz in Politur, Laser¬schweißen und Oberflächenschutz, die am Markt ihresgleichen sucht“,
jeweils wie dies mit dem vorgelegten Gesamtprospekt der Beklagten gesche-hen ist.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ange-droht.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziffer 1 beschriebenen Verletzungshandlungen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schä-den zu ersetzen, die dieser aus den unter Ziffer 1 angeführten Verletzungs-handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.065,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.06.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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