3 Ss 25/08•Oberlandesgericht Hamm, 2007-03-13, 3 Ss 25/08
Oberlandesgericht Hamm, 2007-03-13, 3 Ss 25/08
3 Ss 25/08Obergericht13.03.2007
Regest
Das tatrichterliche Urteil muss erkennen lassen, dass sich der Tatrichter des eingeschränkten Wertes eines sog. wiederholten Wiedererkennens des Angeklagten nach einer vorangegangenen Einzellichtbildvorlage bewusst war und deutlich machen und darlegen, dass ausgeschlossen werden kann, dass sich der Zeuge beim Wiedererkennen in der Hauptverhandlung unbewusst an den im Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbildern orientiert hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 25/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-13
Aktenzeichen: 3 Ss 25/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0313.3SS25.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 261, 267
Leitsätze
Das tatrichterliche Urteil muss erkennen lassen, dass sich der Tatrichter des eingeschränkten Wertes eines sog. wiederholten Wiedererkennens des Angeklagten nach einer vorangegangenen Einzellichtbildvorlage bewusst war und deutlich machen und darlegen, dass ausgeschlossen werden kann, dass sich der Zeuge beim Wiedererkennen in der Hauptverhandlung unbewusst an den im Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbildern orientiert hat.
Tenor
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Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
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Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist durch die Entscheidung zu Ziff. 1) gegenstandslos.
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