Oberlandesgericht Hamm, 2007-03-22, 22 U 183/04

22 U 183/04Obergericht22.03.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 183/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-22

Aktenzeichen: 22 U 183/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0322.22U183.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 24. Oktober 2005 bleibt aufrechterhalten, soweit über die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. entschieden worden ist und soweit die Berufung der Kläger hinsichtlich einer begehrten Verurteilung der Beklagten zu 3. und 4. zurückgewiesen worden ist.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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