1 Ss 48/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-03-27, 1 Ss 48/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ss 48/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-27
Aktenzeichen: 1 Ss 48/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0327.1SS48.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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