27 U 197/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-04-12, 27 U 197/06
Oberlandesgericht Hamm, 2007-04-12, 27 U 197/06
27 U 197/06Obergericht12.04.2007
Regest
Der Kommanditist, der die im Handelsregister eingetragene Einlage nicht erbracht hat, kann gegenüber einer Inanspruchnahme aus § 171 Abs. 1 HGB Einwendungen aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht schon deshalb erheben, weil die Forderung vom Gläubiger allein zum Zwecke der Geltendmachung gegen den Kommanditisten erworben worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 197/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-12
Aktenzeichen: 27 U 197/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0412.27U197.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 171 HGB
Leitsätze
Der Kommanditist, der die im Handelsregister eingetragene Einlage nicht erbracht hat, kann gegenüber einer Inanspruchnahme aus § 171 Abs. 1 HGB Einwendungen aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht schon deshalb erheben, weil die Forderung vom Gläubiger allein zum Zwecke der Geltendmachung gegen den Kommanditisten erworben worden ist.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. August 2006 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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