4 Ss OWi 303/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-04-26, 4 Ss OWi 303/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-04-26, 4 Ss OWi 303/07
4 Ss OWi 303/07Obergericht26.04.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 303/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-04-26
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 303/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0426.4SS.OWI303.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.
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