Oberlandesgericht Hamm, 2007-04-26, 4 Ss OWi 303/07

4 Ss OWi 303/07Obergericht26.04.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 303/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-04-26

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 303/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0426.4SS.OWI303.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.

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