Oberlandesgericht Hamm, 2007-05-02, 4 Ss 153/07

4 Ss 153/07Obergericht02.05.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss 153/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-05-02

Aktenzeichen: 4 Ss 153/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0502.4SS153.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte schuldig ist der

unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ergänzend angewendete Vorschrift: § 27 StGB.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.