27 W 58/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-05-22, 27 W 58/06
Oberlandesgericht Hamm, 2007-05-22, 27 W 58/06
27 W 58/06Obergericht22.05.2007
Regest
Die unaufgeforderte Übersendung von Werbung per Telefax stellt im geschäftlichen Verkehr neben einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch eine rechtswidrige Eigentumsverletzung dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 58/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-05-22
Aktenzeichen: 27 W 58/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0522.27W58.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Die unaufgeforderte Übersendung von Werbung per Telefax stellt im geschäftlichen Verkehr neben einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch eine rechtswidrige Eigentumsverletzung dar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Kopfteilen für die Kostenerstattung haften.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 2.500,00 €.
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