Oberlandesgericht Hamm, 2007-05-22, 3 UF 338/06

3 UF 338/06Obergericht22.05.2007

Regest

Einkommen, das aus einem dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gem. § 33b Abs. 5 EStG für ein behindertes Kind gewährten Steuerfreibetrag resultiert (so genannter Behinderten-Pauschbetrag), ist bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 BGB nicht zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 338/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-22

Aktenzeichen: 3 UF 338/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0522.3UF338.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Einkommen, das aus einem dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gem. § 33b Abs. 5 EStG für ein behindertes Kind gewährten Steuerfreibetrag resultiert (so genannter Behinderten-Pauschbetrag), ist bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 BGB nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Amtsgerichts - Familiengericht – H. zum Nachscheidungsunterhalt wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin Nachscheidungsunterhalt

  • für die Zeit vom 03.03. bis zum 31.12.2007 in Höhe von monatlich 127,58 €, davon 25,62 € Altersvorsorgeunterhalt und 101,96 € Elementarunterhalt, und

  • für die Zeit ab dem 01.01.2008 in Höhe von monatlich 282,94 €, davon 56,94 € Altersvorsorgeunterhalt und 226,--€ Elementarunterhalt,

zu zahlen;

die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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