5 U 42/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-06-04, 5 U 42/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 42/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-04
Aktenzeichen: 5 U 42/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0604.5U42.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.01.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars N vom 02.05.1997 (UR-Nr.: ###/97) wird für unzulässig erklärt, soweit sie aus Ziffer V der Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung des Klägers betrieben wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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