Oberlandesgericht Hamm, 2007-06-05, 15 W 239/06

15 W 239/06Obergericht05.06.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 239/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-06-05

Aktenzeichen: 15 W 239/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0605.15W239.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 03.06.2005 werden, soweit der Beteiligte zu 1) zur Zahlung von noch 3.199,00 € nebst Zinsen verpflichtet worden ist, aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die im Verfahren der sofortigen und sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1) ist damit gegenstandslos.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.199,00 € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.