3 Ss OWi 357/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-06-18, 3 Ss OWi 357/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-06-18, 3 Ss OWi 357/07
3 Ss OWi 357/07Obergericht18.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 357/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-06-18
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 357/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0618.3SS.OWI357.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.