3 Ws 436/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-07-16, 3 Ws 436/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-07-16, 3 Ws 436/07
3 Ws 436/07Obergericht16.07.2007
Regest
1. Die einem Verurteilten gemäß § 56 c Abs. 2 StGB erteilte Weisung muss klar und bestimmt sowie in ihrer Einhaltung überprüfbar sein. 2. Bei einer Therapieweisung ist zunächst die ureigene Aufgabe des Therapeuten, in Zusammenarbeit mit dem Verurteilten die bei diesem vorliegenden Problematik herauszuarbeiten und sodann Art, Umfang und Inhalt der durchzuführenden Therapie zu bestimmen. 3. Zeigen sich schon zu Beginn einer auf längere Zeit angelegten Therapie erhebliche Vorbehalte und Widerstände des Verurteilten gegen Art und Inhalt der ihm auferlegte Therapie, so kann ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gleichwohl in Betracht kommen, bevor das Gericht die Therapieweisung durch nachträgliche Entscheidungen gemäß § 56 e StGB in einer dem Bestimmheitsgebot entsprechenden Weise näher ausgestaltet hat. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Verurteilten völlig klar sein muss, dass eine Nichtbefolgung der Therapieweisung zwangsläufig zum Bewährungswiderruf führt
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 436/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-07-16
Aktenzeichen: 3 Ws 436/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0716.3WS436.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: §§ 56 c, 56 f StGB
Leitsätze
Die einem Verurteilten gemäß § 56 c Abs. 2 StGB erteilte Weisung muss klar und bestimmt sowie in ihrer Einhaltung überprüfbar sein.
Bei einer Therapieweisung ist zunächst die ureigene Aufgabe des Therapeuten, in Zusammenarbeit mit dem Verurteilten die bei diesem vorliegenden Problematik herauszuarbeiten und sodann Art, Umfang und Inhalt der durchzuführenden Therapie zu bestimmen.
Zeigen sich schon zu Beginn einer auf längere Zeit angelegten Therapie erhebliche Vorbehalte und Widerstände des Verurteilten gegen Art und Inhalt der ihm auferlegte Therapie, so kann ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gleichwohl in Betracht kommen, bevor das Gericht die Therapieweisung durch nachträgliche Entscheidungen gemäß § 56 e StGB in einer dem Bestimmheitsgebot entsprechenden Weise näher ausgestaltet hat. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Verurteilten völlig klar sein muss, dass eine Nichtbefolgung der Therapieweisung zwangsläufig zum Bewährungswiderruf führt
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen, dass die von dem Verurteilten zur Erfüllung der ihm erteilten Bewährungsauflagen geleistete gemeinnützige Arbeit und erbrachten Zahlungen dergestalt auf die durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. März 2006 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden, dass vier Wochen dieser Strafe als verbüßt gelten.
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