11 UF 41/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-07-17, 11 UF 41/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-07-17, 11 UF 41/07
11 UF 41/07Obergericht17.07.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 41/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-07-17
Aktenzeichen: 11 UF 41/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0717.11UF41.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das am 24. Januar 2007 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts Hamm im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Abschnitt II. des Tenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto der Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen – Versicherungsnummer ####1 – werden, bezogen auf den 31.03.2006, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 614,64 € auf das Versi-cherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Versicherungsnummer ####2 – übertragen.
Zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers werden von seinem vorgenannten Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen im Wege des Supersplittings weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 49,00 €, wiederum bezogen auf den 31.03.2006, auf das vorgenannte Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.
Die Umrechnung der übertragenen Anwartschaften in Entgeltpunkte wird angeordnet.
Wegen des restlichen Ausgleichsanspruchs von monatlich 31,90 € wird der Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten werden im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben.
Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt bestehen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.
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