3 Ws 421/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-07-26, 3 Ws 421/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-07-26, 3 Ws 421/07
3 Ws 421/07Obergericht26.07.2007
Regest
Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 421/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-07-26
Aktenzeichen: 3 Ws 421/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0726.3WS421.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: §§ 121, 122 StPO
Leitsätze
Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.
Tenor
Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten ist zur Zeit nicht veranlasst.
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