27 W 31/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-07-31, 27 W 31/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-07-31, 27 W 31/07
27 W 31/07Obergericht31.07.2007
Regest
Die Aufbringung eines Prozesskostenvorschusses ist für einen Insolvenzgläubiger - unabhängig von sonstigen Vergleichsrechnungen - auch dann zumutbar, wenn der infolge der Prozessführung für ihn zu erwartende Mehrerlös ein Vielfaches (hier das 6Fache) des erforderlichen Vorschusses beträgt (Ergänzung zu Senat, NZI 2006, 42 und Senat, ZIP 2005, 1711).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 31/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-07-31
Aktenzeichen: 27 W 31/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0731.27W31.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Leitsätze
Die Aufbringung eines Prozesskostenvorschusses ist für einen Insolvenzgläubiger - unabhängig von sonstigen Vergleichsrechnungen - auch dann zumutbar, wenn der infolge der Prozessführung für ihn zu erwartende Mehrerlös ein Vielfaches (hier das 6Fache) des erforderlichen Vorschusses beträgt (Ergänzung zu Senat, NZI 2006, 42 und Senat, ZIP 2005, 1711).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.