Oberlandesgericht Hamm, 2007-07-31, 27 W 31/07

27 W 31/07Obergericht31.07.2007

Regest

Die Aufbringung eines Prozesskostenvorschusses ist für einen Insolvenzgläubiger - unabhängig von sonstigen Vergleichsrechnungen - auch dann zumutbar, wenn der infolge der Prozessführung für ihn zu erwartende Mehrerlös ein Vielfaches (hier das 6Fache) des erforderlichen Vorschusses beträgt (Ergänzung zu Senat, NZI 2006, 42 und Senat, ZIP 2005, 1711).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 W 31/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-07-31

Aktenzeichen: 27 W 31/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0731.27W31.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Leitsätze

Die Aufbringung eines Prozesskostenvorschusses ist für einen Insolvenzgläubiger - unabhängig von sonstigen Vergleichsrechnungen - auch dann zumutbar, wenn der infolge der Prozessführung für ihn zu erwartende Mehrerlös ein Vielfaches (hier das 6Fache) des erforderlichen Vorschusses beträgt (Ergänzung zu Senat, NZI 2006, 42 und Senat, ZIP 2005, 1711).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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