2 Ss OWi 372/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-02, 2 Ss OWi 372/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-02, 2 Ss OWi 372/07
2 Ss OWi 372/07Obergericht02.08.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 372/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-02
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 372/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0802.2SS.OWI372.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
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